Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Allgemeines

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Aufträge und Vereinbarungen zwischen dem Vertragspartner und Renderwerk E.U.. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners vor.
Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit.

2. Beauftragung

Alle Aufträge und Vereinbarungen verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden.
Renderwerk E.U. behält sich vor, für gleiche Aufgaben oder Wettbewerbe für mehrere Auftraggeber zu arbeiten. Eine Diskretion und Geheimhaltung wird garantiert. Der Auftragnehmer ist grundsätzlich nicht berechtigt von beauftragten Leistungen zurückzutreten.

3. Daten

Sämtliche Daten zur Erstellung des Projektes, wie z.B. Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Lagepläne, 3d Modelle, Materialinformationen, etc. werden vom Vertragspartner in gut lesbarer und kompatibler, digitaler Form vor Projektbeginn zur Verfügung gestellt. Diese Daten sind vom Vertragspartner schriftlich freizugeben und liegen als verbindlicher Vertragsbestandteil dem Angebot zugrunde.
Geeignete Fotos zum Einbau in die vorhandene Umgebung oder Hintergrundfotos werden, wenn im Angebot nicht gesondert angeführt, vom Vertragspartner kostenlos zur Verfügung gestellt.
Renderwerk E.U. ist nicht verantwortlich, wenn durch lücken- oder fehlerhafte Angaben das gelieferte Produkt unrichtig dargestellt wird.

Sämtliche von Renderwerk E.U. produzierten 3D-Daten, Texturen und sonstige Produkte bleiben ausdrücklich Eigentum von Renderwerk E.U..
Renderwerk E.U. wird die Projektdaten und Arbeitsergebnisse ohne Rechtspflicht archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.

4. Projektablauf

Vom Vertragspartner wird eine Kontaktperson benannt, die Renderwerk E.U. für die Dauer des Projektes zur Verfügung steht. Die Kontaktperson wird ermächtigt, alle notwendigen Erklärungen abzugeben und Entscheidungen zu treffen.

– Als Grundlage dienen freigegebene 2D CAD Pläne bzw. 3d Modell
– Die Fixierung der Augpunkte (Perspektive) erfolgt mittels Vorschaubildern.
Die Geometrie wird überprüft und freigegeben.
– Einarbeitung von allen zusätzlichen Informationen.
(Lichtstimmung, Materialien, Möbel, Bepflanzung, sonstige Ausstattungselemente etc.)
– Finale 3D-Visualisierung mit allen zur Verfügung gestellten Informationen.
– Letzte kleine Anpassungen erfolgen im finalen Korrekturdurchgang.

Die Erstellung von Varianten ist im Leistungsumfang nicht enthalten.

Lieferzeit ab freigegebenem 3D-Modell:
Für 1-2 Visualisierungen: ca. 5 Werktage
Jede weitere Visualisierung: ca. 2 Werktage zusätzlich

5. Leistung

Vertragsgegenstände können sein:
Visualisierungen aller Art, Foto-, Film- und Videoproduktionen, sonstige grafische Design-Leistungen
Der genaue Vertragsgegenstand wird durch das Angebot bzw. die Leistungsbeschreibung und den erteilten Auftrag bestimmt.
Inkludiert sind sämtliche Vorarbeiten, Berechnungen, Besprechungstermine und Datenübermittlungen.
Renderwerk E.U. wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen.

Im Falle von Überarbeitungen bereits erstellter Projekte sind die zu ändernden Bereiche in geeigneten Unterlagen vollständig, nachvollziehbar und gut sichtbar zu kennzeichnen und zu beschreiben.

Alle in unserer umfangreichen Bibliothek vorhandenen Elemente werden kostenlos
zur Verfügung gestellt. Sollten spezielle oder ganz bestimmte Elemente benötigt werden, sind diese
vom Auftraggeber beizustellen (z.B.: aufwändige Möbel, bestimmte Personen, etc.).
Dabei kann Renderwerk E.U. wie in Abs. 9 ausgeführt für die Verletzung etwaiger Urheber- und sonstiger Rechte nicht haftbar gemacht werden. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Vertragspartner.

6. Fremdleistung

Renderwerk E.U. ist berechtigt, notwendige Fremdleistungen durch Dritte ausführen lassen. Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z.B. Fotoaufnahmen, Musikproduktion, Sprachaufnahmen etc.) nimmt die Renderwerk E.U. nur Aufgrund einer mit dem Kunden getroffenen Vereinbarung in dessen Namen vor.

7. Änderungen

Hat der Vertragspartner während oder nach Abnahme des Projektes Änderungswünsche, die von den freigegebenen Daten bei Projektbeginn abweichen, so hat er Renderwerk E.U. die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Vertragspartners.

8. Lieferung, Termine

Renderwerk E.U. ist bemüht, die vereinbarten Termine der Fertigstellung möglichst genau einzuhalten.
Die vereinbarten Fertigstellungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Vertragspartner zu den von Renderwerk E.U. angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben entstehen, sind von Renderwerk E.U. nicht zu vertreten. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Vertragspartner.
Alle Beanstandungen müssen spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung schriftlich erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht.

9. Urheberrechte, Nutzungsrechte renderwerk E.U.

Laut Urheberrechtsgesetz §23 (3) ist das Urheberrecht unübertragbar und bleibt daher im Eigentum von Renderwerk E.U.

Der Vertragspartner erwirbt ein Nutzungsrecht der gelieferten Produkte.
Die Nutzungsbewilligung erfolgt erst nach Bezahlung des gesamten Rechnungsbetrages und der ordnungsgemäßen, deutlich sichtbaren Anbringung des Urheberhinweises „Visualisierung: renderwerk.at“.

Die Renderings/Filme dürfen weltweit, uneingeschränkt und unbefristet in Originalform publiziert werden.
Eine Veränderungen des Bildes/Filmes darf nicht ohne Genehmigung des Urhebers vorgenommen werden.

 

Ausgenommen von der Verpflichtung des Urheberhinweises sind laufende Verfahren (anonyme Wettbewerbsverfahren, Bieterverfahren etc.).
Die Anforderung der Wahrung der Anonymität ist im Vorfeld vom Vertragspartner bekanntzugeben.
Nach Verfahrensentscheidung gelten wiederum die Verpflichtungen zur Namensnennung des Urhebers.

Sollen für die zu erbringende Leistung auf ausdrücklichem Wunsch des Vertragspartners Produkte verwendet werden, bei denen sich die Urheberrechte ganz oder teilweise im Besitz Dritter befinden, werden diese Urheberrechte ebenfalls ausdrücklich, auch ohne schriftliche Bestätigung, vom Vertragspartner anerkannt.
Renderwerk E.U. kann für die Verletzung etwaiger Patente oder sonstiger Schutzrechte nicht haftbar gemacht werden.

Renderwerk E.U. wird die erstellten Produkte uneingeschränkt zur Eigenwerbung verwenden. Bei laufenden Verfahren (anonyme Wettbewerbsverfahren u.dgl.) werden die gelieferten Produkte erst nach Verfahrensentscheidung veröffentlicht.
Sollten Gründe vorliegen, die gelieferten Produkte gar nicht oder erst zu einem bestimmten Zeitpunkt zu veröffentlichen, ist dies im Vorfeld vom Vertragspartner unaufgefordert bekanntzugeben.

10. Haftung

Eine Haftung für Schäden aufgrund Höherer Gewalt ist ausgeschlossen.
Schadensersatzansprüche Dritter gegen den Vertagspartner können nicht gegen Renderwerk E.U. geltend gemacht werden.
Der Vertragspartner stellt Renderwerk E.U. von jeglicher Verantwortung gegenüber Dritten frei.

Renderwerk E.U. ist nicht verantwortlich für Projekt- oder Inhaltsänderungen, die durch eine dritte Partei oder den Vertragspartner nach Projektbeginn verursacht werden. Inhaltliche Projektänderungen jeglicher Art nach der Auftragsvergabe können zu Zeitverzörgerungen bezgl. der Abgabe, zu Mehrkosten und Nachträgen führen.
Zeitverzögerungen, die durch zu späte oder nicht gelieferte Daten entstehen bzw. durch verspätete Freigaben seitens des Auftraggebers oder dritter Parteien entstehen können, sind nicht Bestandteil des vereinbarten Produktionszeitraumes und können zur Verzögerung der Abgabe führen.

11. Honorar, Zahlungsbedingungen

Die von Renderwerk E.U. gelegten Rechnungen zuzüglich Mehrwertsteuer sind sofort und ohne jeden Abzug zahlbar. Skontoabzüge sind unzulässig.
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen oder sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist die renderwerk Wolf & Fröch OG berechtigt, Teilrechnungen zu stellen.

Der Vertragspartner gerät mit Ablauf der Zahlungsfrist automatisch in Verzug, auch wenn der Zahlungsausgleich nicht angemahnt wird.
Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt Renderwerk E.U., die laufenden Arbeiten einzustellen. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Vertragspartner zu tragen.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
Das Nutzungsrecht der gelieferten Produkte tritt erst nach Bezahlung des gesamten Rechnungsbetrages in Kraft.

12. Gerichtsstand, Erfüllungsort, gültiges Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von Renderwerk E.U. Es gilt österreichisches Recht, auch wenn der Vertragspartner seinen Sitz nicht in Österreich hat.

13. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB´s unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.